Wissen ist die Wurzel jeder spirituellen Aktivität
Saṃvara [Teil 990]
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Zur Definition, Bedeutung und Interpretation von Begriffen [28]
JAINA-RECHT „BHADRABAHU SAMHITA“ (mit 12.000 Ślokas)
Auszug davon das Kapitel
DAS JAINA-RECHT VON ERBSCHAFT UND TEILUNG [22 von 28]
Der Übersetzer Richter J.L. Jaini[1] gibt sein Urteil in einem Jaina-Fall im vollständigen Text im Anhang B wieder. Der erste Teil, S. 65-88 ist unten angegeben [Anmerkung 3a-f] [2]+[3]+[4]+[5]+[6]+[7] und fährt auf S. fort. 88:
„… Aus all dem geht ganz offensichtlich hervor, dass die Behauptung, Jainas würden dem Hindu-Recht (unter britischer Herrschaft) unterliegen, eher tot als lebendig ist; und die dafür angeführten Gründe sind Kinder von Unwissenheit und Faulheit. Menschen, die an die Wahrscheinlichkeit dieser Behauptung glauben, sind genau diejenigen, die das Jaina-Recht nicht kennen oder anerkennen wollen, obwohl es sowohl in den alten Jaina-Bibliotheken als auch in den traditionellen Gebräuchen des Jaina-Volkes selbst reichlich vorhanden ist.
Selbst in der mir vorliegenden Klage wurden nicht weniger als drei sehr alte, hoch angesehene und maßgebliche Abhandlungen zitiert. Nach meinen Beobachtungen im Fall bin ich sicher, dass die Parteien weder reich noch aktiv genug waren, um dem Gericht all die Gesetzesbücher und Gewohnheitszeugen vorzulegen, die mir eine so willkommene Hilfe gewesen wären, um die Fragen des Jaina-Rechts eingehender zu untersuchen. Aber für die besonderen Zwecke des vorliegenden Falles sind die vorliegenden Beweise völlig ausreichend und klar; und nach eingehender Prüfung konnte ich nicht umhin, zu den Schlussfolgerungen zu gelangen, zu denen ich angekommen bin.
Gewohnheitsrecht im Allgemeinen:
Im Gewohnheitsrecht stellen sich, abgesehen vom Ursprung des Brauchs oder der Sitte, oft zwei Fragen:
(1) Wann sollte der Brauch als Gesetz und damit bindend gelten?
(2) Welchen Beweischarakter hat er, um als begründet zu gelten?
Natürlich ist der Brauch immer genauso wichtig wie das positive Recht selbst. Er wird stets als geheiligte Rechtsquelle genannt; so nennt beispielsweise die Institution des Manu, II, 6, die anerkannten Gebräuche des Volkes als Rechtsquelle, und in I, 108 sagt derselbe Autor: „Uralter Brauch ist transzendentes Recht.“
In einem alten englischen Buch, Doctor and Student, I 4, heißt es, das englische Recht beruhe auf verschiedenen besonderen Gewohnheiten. In seinen Instituten, I ii 9, sagt Justinian: „Diuturni mores consensus utentium comprobati legem imitantur.“ Alte Bräuche, die von ihren Anhängern mit Zustimmung gebilligt werden, sind wie Gesetze (Moyles Übersetzung). In England selbst hat das Common Law oder der Brauch des Landes nicht weniger Geltung als das Gesetz selbst. Kurz gesagt, es ist allgemein bekannt, dass der Brauch eine universelle Rechtsquelle und die älteste dieser Quellen ist.
Den ersten der oben angesprochenen Punkte formuliert Dr. Holland in seiner Jurisprudenz wie folgt:
„In welchem Moment wird ein Brauch zum Gesetz?“
Dr. Hollands Antwort auf diese Frage steht im Widerspruch zu Justinians Ansicht; sie ist aber die akzeptabelste und vernünftigste.
„Der Staat erkennt durch seine Delegierten, die Richter, zweifellos solche Bräuche als Gesetz an, die einem bestimmten Standard allgemeiner Akzeptanz und Nützlichkeit entsprechen. Die Gerichte wenden diese Bräuche nicht nur prospektiv ab dem Datum der Anerkennung an, sondern auch rückwirkend.“
Daher ist es nicht notwendig, dass ein Brauch einer gerichtlichen Entscheidung und Bestätigung unterliegt. Er kann auch vor dem Gesetz bestehen, ohne überhaupt vor Gericht verhandelt worden zu sein. Seine Gültigkeit und Verbindlichkeit sind unabhängig von jeglicher Auslegung oder Prüfung durch die Justiz…
… Der Nachweis eines Brauchs scheint daher notwendig, um drei Punkte zu belegen:
1. Dass der Brauch eindeutig oder sicher sein muss;
2. Dass er alt und fortbestehend sein muss;
3. Dass er vernünftig sein muss.
Mit anderen Worten: Die Beweise müssen zeigen, dass der Brauch alt und unveränderlich, fortbestehend und einheitlich, vernünftig und nicht unmoralisch, sicher und eindeutig sowie zwingend und beständig ist…
… Es ist zu beachten, dass diese Regel uralten Alters nur auf den Brauch und nicht auf Gewohnheit beschränkt ist. Wie bereits erwähnt, kann eine Gewohnheit erst kürzlich entstanden sein, ist aber, wenn sie sich etabliert hat, gültig…
… „Brauch“ und „Gewohnheit“ sind nicht synonym. Tatsächlich besteht ein großer Unterschied zwischen ihnen. Der Brauch trägt die Idee eines hohen Alters in sich. Ein wesentlicher Punkt eines gültigen Brauchs ist seine einheitlich seit jeher bestehende Existenz. Ein solches Alter ist nicht notwendig, um eine Gewohnheit zu beweisen. Eine Gewohnheit kann erst kürzlich entstanden sein und dennoch seine Gültigkeit beweisen. Die wesentliche Voraussetzung für seine Gültigkeit ist, dass er sich „ausgereift“ hat und nicht im Wachstum begriffen ist. Eine Gewohnheit kann sich innerhalb kürzester Zeit entwickeln, doch ein Brauch muss den Nimbus von Jahrhunderten, Einheitlichkeit und Beständigkeit in sich tragen, um als solcher anerkannt zu werden. Gewohnheit kann als einheitliche Praxis eines Volkes oder einer Klasse in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten oder Dinge definiert werden…
… Es ist zu beachten, dass Gerichtsentscheidungen, die die Existenz eines umstrittenen Brauchs unter den Jainas eines Ortes anerkennen, als Beweis für die Existenz desselben Brauchs unter den Jainas eines anderen Ortes sehr relevant sind.
Es scheint also keine Vermutung für Unterschiede hinsichtlich des Brauchs zwischen den Jainas verschiedener Sekten oder verschiedener Orte zu geben. Die Jainas unterliegen demselben Gesetz, wer oder wo auch immer sie sich befinden, sofern nicht das Gegenteil durch Beweise nachgewiesen wird (…).
Der nächste Einwand des Klägers betrifft die Frage, ob Quantität und Qualität der Beweise der Beklagten ausreichen, um den behaupteten Brauch zu beweisen. Er verwies mich auf 14 M.I.A.P. 585 und auf Maynes Hindu Law and Usage (Hindu Gesetz und Gewohnheit), S. 58. Dort werden Quantität und Art der Beweise erörtert, die zur Begründung eines Brauchs erforderlich sind. Ich habe diese bereits in meinen Ausführungen zum Gewohnheitsrecht im Allgemeinen behandelt (siehe oben, dritter Absatz).
Der Kläger behauptet, dass die Beklagten in diesem Fall nur sechs Fälle bewiesen haben. Dies ist unzutreffend. Es gibt nicht weniger als 23 dokumentierte Fälle. Sie stammen aus Burwaha, Sanawad, Dhangaon, Khandwa, Indore, Dhar und anderen Orten.
Diese Fälle beziehen sich auf die Schenkung des Besitzes ihres Mannes durch die Witwen [Anmerkung 2a-b]. [8]+[9]
[nächster Teil … → … https://www.om-arham.org/pages/view/27993/wissen-ist-die-wurzel-jeder-spirituellen-aktivitat]
[1] Einführung, siehe Saṃvara [Teil 971-981].
[2] (3a) ANHANG B.
VOLLSTÄNDIGER TEXT
DES
URTEILS IM JAINA-FALL, ERLASSEN VON DER URSPRÜNGLICHEN SEITE DES OBERSTEN GERICHTSHOFS VON INDORE
(Nun heißt es: S.H. Maharaja Holkars Oberster Gerichtshof)
Zivilrechtlicher Originalfall Nr. 6 von 1914
IN SEINER HOHEIT DES MAHARAJA HOLKAR SADAR COURT, INDORE.
Vor –
JAGMANDER LAL JAINI ESQR., M.A., RECHTSANWALT, ZWEITER RICHTER
1. Somchandsa, Sohn von Motisa Porwad aus Burwaha; gestorben am 2. Januar 1915;
2. Bapusa, Sohn von Somchandsa;
3. Anupchandsa; &
4. Lakhmichandsa, Söhne von Somchandsaa, minderjährig durch Vormund Bapusa, aktenkundig gemacht, gemäß Verfahren vom 21. Januar 1915
Kläger.
Gegen
1. Motilalan, Sohn von Punasa (verstorben);
2. Mangilalsa, Sohn von Motilalsa aus Burwaha;
3. Tejkaransa, Sohn von Ratansa aus Khandwa
Beklagte.
ANSPRUCH auf Besitz von Eigentum im Wert von 14.000 Rupien.
Herr V.G. Pant Vaidya, Anwalt der Kläger.
Herr Y.V. Bhandarkar, Anwalt der Beklagten.
Eine Bhagabai, Witwe eines Pyarchands aus Burwaha, errichtete am 19. September 1913 ein Testament (Beweisstück C) und ließ es am 10. Februar 1914 registrieren. Mit diesem Testament vermachte sie das umstrittene Vermögen teilweise für wohltätige Zwecke und teilweise an die Schwestern und den Bruder ihres Mannes. Für die wohltätigen Zwecke ernannte sie drei Personen zu Testamentsvollstreckern, nämlich 1. Motilalsa (Beklagter Nr. 1), der lis pendens (rechtshängig) verstarb (siehe Verfahren vom 13. November 1914), 2. Manilalsa, Sohn von Motilalsa (Beklagter Nr. 2), und 3. Tejkaransa, Sohn von Ratansa aus Khandwa (Beklagter Nr. 3). Pyarchandsa, der Ehemann der Erblasserin, starb am 9. September 1900. Die Witwe Bhagabai hauchte am 27. Februar 1914 ihren letzten Atemzug aus. In ihrem Testament erklärte sie, kinderlos zu sein und die wohltätigen Schenkungen ihrem alten Wunsch zu folgen, nämlich dem Seelenheil ihres verstorbenen Mannes. Sie wollte dieses Ziel noch zu Lebzeiten verwirklichen; doch der Tod machte ihren Entschluss zunichte. All dies wird zugegeben, ebenso wie der folgende Stammbaum, der das Verhältnis der beiden Parteien zueinander schildert.
Bhagchandsa
Motisa von Bhagchandsa und Kundansa von Bhagchandsa
Von Kundansa: Pyarchandsa (gestorben am 9.9.1900) und seine Frau Bhagabai (gestorben am 27.2.1914).
Von Motisa stammt Omchandsa, Kläger, der rechtshängig verstorben ist und von seinen Söhnen vertreten wird:
Bapusa, Kläger Nr. 1
Anupchand, Kläger Nr. 2
Lakhmichand, Kläger Nr. 3
Minderjährige, vertreten durch Kläger Nr. 1.
[Fortsetzung nächste Anmerkung…]
[3] (3b):
Aktenkundig gemacht durch Beweisstück 34 am 26. Januar 1915.
1. Ist das Testament der verstorbenen Bhagabai gültig und rechtsgültig, und konnte Bhagabai nach Belieben über das ihr gehörende Eigentum verfügen?
2. Welche weiteren Ansprüche stehen der Klägerin zu?
3. Waren das im Testament (Beweisstück C) von Bhagabai erwähnte Wohnhaus und Geschäft selbst erworbenes oder ererbtes Eigentum ihres Mannes?
Feststellungen.
Streitpunkt Nr. 1: Aus dem Anhang, Beweisstück A, stelle ich fest, dass sich die folgenden Immobilien im Besitz der Beklagten befinden:
Haus Nr. 4 Rs. 3.000
Haus Nr. 5 Rs. 200
Heuhaufen Rs. 50
Feld Rs. 277 Annas 13
Ein weiteres Feld Rs. 72 Annas 13
Unbebautes Land Rs. 15
Einzuziehende Schulden: 6.000 Rupien
Ein Paar Goldringe
Für Armreifen im Wert von 40 Rupien von den Beklagten in Anlage 10/4 und 125 Rupien vom Kläger in Anlage A.
Safe im Wert von 25 Rupien
Streitpunkt Nr. 2 – Das Testament von Bhagabai ist gültig und rechtsgültig.
Streitpunkt Nr. 3 – Der Kläger hat als nächster Heimfallberechtigter Anspruch auf folgende Besitztümer:
1 Paar Goldringe für die Armreifen.
1 Safe.
Streitpunkt Nr. 4 – Haus und Laden gehören dem Erbteil. Die Anbauten nicht.
Die obigen Feststellungen basieren auf den folgenden Erwägungen:
[Fortsetzung nächste Anmerkung…]
[4] (3c):
Gründe.
Feststellung Nr. 1:
Die Beklagten geben zu, dass sich alle in der Feststellung genannten Gegenstände in ihrem Besitz befinden, mit Ausnahme des letzten Gegenstands, d.h. des Safes im Wert von 25 Rupien. Dies wurde durch die Aussage des Beklagten Mangilal bestätigt, als er vom Kläger als einer seiner Zeugen vernommen wurde (Anlage 25).
Zu den übrigen Gegenständen, die sich nach Aussage des Klägers im Besitz der Beklagten befinden, geben die Beklagten an, dass sich die Häuser Nr. 1, 2 und 3 nicht in ihrem Besitz befinden, sondern wie folgt veräußert wurden:
Haus Nr. 1 wird dem Siddhawar Koot Tempel übergeben.
Haus Nr. 2 wird den beiden Schwestern von Pyarchandsa übergeben.
Haus Nr. 3 wird Tilokchandsa übergeben. (Siehe Anlage 10 und Anlage C).
Dies wird durch die Beweise des Klägers weder bestritten noch widerlegt. Vielmehr bezeugen seine eigenen Zeugen Bhikasa und Mangilal (Anlagen 20 bzw. 25), dass sich die Häuser nicht im Besitz der Beklagten befinden. Der Kläger selbst (Somchandsa) wurde am 23. Oktober 1914 als sein eigener Zeuge vernommen. Mein Vorgänger, Herr Kamodia, der seine Aussage protokollierte, hat folgende Notiz im Protokoll hinterlassen:
„Dieser Zeuge ist unzuverlässig. Er sagt nicht die Wahrheit. Er behauptet Dinge, die er selbst nicht weiß.“
Dies sind ernstzunehmende Bemerkungen; ich sehe jedoch keinen Grund, angesichts der Feststellungen, zu denen ich nach umfassender Prüfung der Beweise und des Rechts in diesem Fall gelangt bin, davon abzuweichen.
Zu Haus Nr. 6:
Auch dieses befindet sich nicht im Besitz der Beklagten, wie vom Kläger behauptet. Der Kläger legt keine Beweise vor, die den Besitz der Beklagten an diesem Haus belegen. Der Beklagte Mangilal als Zeuge des Klägers (Anlage 25) bezeugt Folgendes:
Der Kläger widerlegt dies nicht. Anschließend spricht der Zeuge von den drei oben genannten Häusern als den Häusern Nr. 1, 2 und 3 und bezeugt anschließend zu allen vier Häusern Folgendes:
Auch für dieses Haus Nr. 6 konnte kein Besitz der Beklagten nachgewiesen werden.
Beim nächsten Vermögensgegenstand, dessen tatsächlicher Besitz von den Parteien bestritten wird, sind die zwölf Schmuckstücke in Anlage A zu betrachten. Die Beklagten geben nur einen einzigen dieser Gegenstände als in ihrem Besitz befindlich zu. Es handelt sich um ein Paar goldene Armreifen, deren Wert die Beklagten auf 40 Rupien schätzen und deren Besitz sie zugegeben haben, während der Kläger den Wert auf 125 Rupien schätzt (siehe Anlagen 10/4 und A). Die Schmuckstücke werden im Testament überhaupt nicht erwähnt; wenn also nachgewiesen werden kann, dass sie sich im Besitz der Beklagten befinden, müssen sie an die Klägerin herausgegeben werden. Es gibt jedoch keine Beweise dafür, dass sich der Schmuck, mit Ausnahme der goldenen Armreifen, überhaupt im Besitz der Beklagten befindet. Ich muss daher feststellen, dass die Beklagten diesen nicht besitzen und daher nicht verpflichtet sind, ihn dem Kläger auszuhändigen. Die Goldringe, deren Besitz sie zugegebenermaßen besitzen, wurden jedoch nicht testamentarisch verschenkt. Der Erblasser ist ohne Testament verstorben. Der Kläger hat als nächster Heimfallberechtigter Anspruch auf sie. Daher komme ich zu dem Schluss, dass die Beklagten sie dem Kläger übergeben.
Was den Safe im Wert von 25 Rupien betrifft, so geben die Beklagten nicht zu, dass sie ihn besitzen. Es gibt jedoch einige Beweise (siehe Zeuge des Klägers 3, Mangilal, Beweisstück 25), dass sich der Safe in ihrem Besitz befindet. Die Beklagten widerlegen dies nicht. Daher bin ich der Ansicht, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, den Besitz daran zu behalten, sondern ihn dem Kläger zu überlassen haben.
Was das Vieh und die Kleidung betrifft, so gibt es keine Beweise dafür, dass sie sich im Besitz der Beklagten befinden, und ich muss die Beklagten von jeglicher Haftung in Bezug darauf freistellen.
Was die Utensilien und die Holzkiste betrifft, so behaupten die Beklagten, dass sie sich nicht in ihrem Besitz befinden, sondern von der verstorbenen Bhagabai zu Lebzeiten dem Siddhawar Koot Tempel gespendet wurden. Der Kläger weist nicht nach, dass die Beklagten diese Güter besitzen, und ich kann ihnen diesbezüglich keine Haftung auferlegen.
[Fortsetzung nächste Anmerkung…]
[5] (3d): Damit ist die mit der Klageschrift eingereichte Aufstellung des Klägers erledigt. Mein Fazit lautet kurz gefasst wie folgt:
Das gesamte Vermögen, das sich nachweislich aufgrund des Testaments im Besitz der Beklagten befindet, soll in Anbetracht meiner Feststellung zum zweiten Punkt bei ihnen verbleiben, während das gesamte Vermögen, über das nicht testamentarisch verfügt wurde, das sich aber nachweislich im Besitz der Beklagten befindet, nämlich die Goldbänder und der Tresor, an den Kläger herauszugeben ist.
Feststellung Nr. 2:
Der wichtigste und einzige Punkt, der in diesem Fall ernsthaft bestritten wird, betrifft die Gültigkeit des Testaments. Es handelt sich um das Testament einer Witwe, die über das selbst erworbene und angestammte Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes verfügt. Die verstorbene Frau war eine Jaina und gehörte der Kaste der Porwad an. Ihr Ehemann starb kinderlos. Die Frage lautet: Kann eine kinderlose Jaina-Witwe, die der Porwad-Sekte angehört, ein gültiges Testament machen, in dem sie praktisch über den gesamten Nachlass ihres Mannes verfügt?
Die Klägerin behauptet, dass Bhagabai nur ein hinduistisches Witwengut besaß und das Testament daher nichtig ist. Zur Rechtslage führte er aus, dass die Parteien dem Hindu-Recht unterliegen und Bhagabai nur einen hinduistischen Witwennachlass hatte, da Jainas Hindus sind. In Bezug auf die Beweise der Beklagten erhob er Einwände, die sich wie folgt gliedern lassen:
[Fortsetzung nächste Anmerkung...]
[6] (3e):
(1) Dass der Brauch einer Jaina-Sekte möglicherweise nicht in einer anderen Sekte vorherrscht;
(2) Die Menge und Qualität der vorgelegten Beweise reichen nicht aus, um einen Brauch zu beweisen, weil
i. nur sechs Fälle angeführt werden;
ii. der älteste davon 10 Jahre alt ist;
iii. die Erblasser in den angeführten Fällen die Schenkungen der Witwen nicht bestritten;
iv. die zitierten Jaina-Gesetzbücher der Witwe keinen uneingeschränkten Nachlass zusprechen;
(3) die Jaina-Gesetzbücher keine Autorität darstellen, da sie in Britisch-Indien nie vor Gerichten zitiert wurden; und
(4) eine Jaina-Witwe jedenfalls keine uneingeschränkte Macht über das angestammte Eigentum hat.
Er verwies mich auf die folgenden Quellen:
I. L. R. 3 Allahabad 55
“ 16 “ 379
“ 30 “ 197
“ 4 “ 744 zur Unterstützung seiner ersten Gruppe von Einwänden.
Maynes Hindu-Gesetz, S. 58 (7. Auflage),
14 Moore's Indian Appeal, Seite 585, zur Unterstützung seiner 2. Gruppe von Einwänden.
I. L. R. 1 Allahabad 688 zur Unterstützung seines vierten Einwands.
Alle diese Quellen werden im Folgenden berücksichtigt:
Die Beklagten bestritten selbstverständlich alle diese Argumente des Klägers. Sie behaupteten, dass die Jainas nach dem Jaina-Gesetz regiert wurden, wenn sie es hatten und es bewiesen. Das Jaina-Gesetz sei für alle Jainas gleich; nach dem Jaina-Gesetz könne eine kinderlose Jaina-Witwe das gesamte Vermögen ihres Mannes, ob selbst erworben oder von ihren Vorfahren, rechtsgültig vererben; die von ihnen vorgelegten Beweise reichten aus, um diesen Brauch zu belegen; die zitierten Jaina-Gesetzbücher seien bindende Quellen und belegten alle ihre Behauptungen. Die Beklagten verwiesen mich auf zwei Fälle und legten sie mir vor:
(1) Ursprüngliche Zivilklage, Nr. 3 von 1309 Fasli, vor dem Sadar-Gericht. (2) Zivilrechtliche Berufung Nr. 98 von 1877 vor dem Kommissar von Jabalpur.
In diesem Teil meines Urteils möchte ich mich der Reihe nach den folgenden Punkten widmen:
(1) Jaina-Recht.
(2) Gewohnheitsrecht im Allgemeinen.
(3) Der Brauch oder die Gewohnheit (Sitte) im vorliegenden Fall. Unter dieser Überschrift werde ich die Einwände des Klägers gegen die oben dargelegten Beweise des Beklagten prüfen.
[Fortsetzung nächste Anmerkung…]
[7] (3f):
1. Jain-Recht:
Der Rechtsbeistand des Klägers verwies auf die Zivilberufung Nr. 3 von 1912 dieses Gerichts. Es handelte sich um einen Adoptionsfall. Die Parteien waren Porwad Jainas. Die Klage wurde als verfrüht abgewiesen. Es gab jedoch ein obiter dictum, dass die Jainas dem Hindu-Recht unterlagen. Ich stimme dieser Behauptung des Klägers zu. Die Jainas unterliegen dem Hindu-Recht, sofern kein Nachweis von Sonderrecht oder Brauch vorliegt. In jedem Jaina-Fall droht eine der Parteien zu verlieren, wenn das Jaina-Recht auf sie angewendet wird. Daher gebietet ihr ihr Eigeninteresse, den Weg des geringsten Widerstands zu wählen. Dieser Weg besteht darin, sich auf das Hindu-Recht zu berufen, und nur dieses gilt für alle Jainas und für sie. Ist der Gegner nicht reich und aktiv genug, um all die Mühen und Kosten auf sich zu nehmen, die der Nachweis von Sonderrecht so ärgerlich mit sich bringt, bedeutet die Berufung auf das Hindu-Recht einen sicheren Sieg für den Verweigerer des Jaina-Rechts. Dies ist meiner Meinung nach der Schlüssel zum Verständnis der Behauptung, dass die Jainas ein eigenes Gesetz haben und sich diesem unterwerfen müssen. Die Jainas sind eine zahlreiche und wohlhabende, wenn auch vereinzelt vorkommende Gemeinschaft, die in allen Teilen der Welt, vor allem aber auf dem indischen Kontinent zu finden ist. Der hier behandelte Satz taucht in fast jedem wichtigen und hart umstrittenen Jaina-Fall vor allen Gerichten der Inderstaaten und Britisch-Indiens bis hin zum Justizausschuss des Kronrats Seiner Gnädigsten Majestät des Königs und Kaisers von Indien auf. Daher halte ich es nicht für nötig, mich für die ausführliche Betrachtung des Satzes zu entschuldigen, dass die Jainas primär dem Hindu-Recht unterliegen. Bis zu einem gewissen Grad … und so weiter …
[Der Text folgt der Einleitung 8, Saṃvara [Teil 978], dritte Zeile] …
bis … Bhadrabāhu kommt in den Ślokas 7, 8 und 9 auf diesen Aspekt der Sohnschaft zurück.
[Einleitung 11, Saṃvara [Teil 981], vorletzte Zeile] (und ergänzt diesen Satz …)
seiner Samhita. (und fährt nun mit einem neuen Absatz wie folgt fort:)
In diesem Zusammenhang kann ich es mir nicht verkneifen, aus Maynes klassischer Abhandlung über Hindu-Recht und -Brauchtum zu zitieren:
„In West- und Nordindien waren die Unterschiede zwischen geschriebenem und ungeschriebenem Recht zu offensichtlich, um sie zu ignorieren. Dementsprechend stellen wir in vielen wichtigen Fällen in Boraodailes Berichten fest, dass das Gericht nicht nur die Meinung des Pandita einholte, sondern auch die Aussagen der Oberhäupter der betreffenden Kasten hinsichtlich ihrer tatsächlichen Anwendung berücksichtigte. Die von Herrn Steele im Auftrag der Regierung erstellte Sammlung von Gesetzen und Gebräuchen der Hindu-Kasten war ein weiterer Schritt in die gleiche Richtung. Es ist wahrscheinlich, dass die Laxheit, die als charakteristisch für das Hindu-Recht in der Präsidentschaft Bombays bezeichnet wurde, auch in vielen anderen Distrikten zu finden wäre, wenn sich die Gerichte die Mühe gemacht hätten, danach zu suchen. In jüngster Zeit haben die Gerichte der nordwestlichen Provinzen und des Punjab nach dem gleichen Prinzip gehandelt, nichts für unangebracht zu halten. Zugegeben. Das Ergebnis war die Entdeckung, dass die tatsächlichen Gebräuche in diesen Bezirken zwar denen der Mitakshars und verwandter Werke bemerkenswert ähneln, die im brahmanischen Recht so wichtigen religiösen Prinzipien jedoch völlig fehlen. Folglich weichen die Gebräuche genau dort voneinander ab, wo man es hätte erwarten können. Absente cause abest et lex (Fehlt die Ursache, fehlt auch das Gesetz.).“
[Fortsetzung mit dem Satz „Aus all dem geht ganz klar hervor, dass das Diktum, dass Jainas nach dem Jaina-Gesetz regiert werden…“ siehe Text dieses Beitrags über dem zweiten Absatz]
[8] (2a):
Die Beweislage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Der erste Fall ist der von Rambhabai aus Khandwa. Sie schenkte ihr ein Chasma-Haus als Almosen. Der Zeuge des Klägers Nr. 1, Bhikasa, Ex. 20, gab in seinem Kreuzverhör selbst zu, dass "bei uns eine Witwe ohne Nachkommen die volle Verfügungsgewalt hat. Sie kann das Eigentum ihres Mannes vererben, da sie selbst Eigentümerin ist. Eine Rambhabai Witwe hat ohne Probleme ein Chasma an einen Tempel gespendet. Auch Besarbai aus Burwaha verfügt auch über das Eigentum ihres Mannes für wohltätige Zwecke.“
2. Der zweite Fall betrifft Besarbai aus Burwaha.
Bhikasa (Zeugin der Klägerin Nr. 1 (Ex. 20) sagt:
„Besarbai aus Burwaha verfügt ebenfalls über das Vermögen ihres Mannes für wohltätige Zwecke.“
Rai Bahadur Seth Hukumchand, Zeugin der Beklagten Nr. 3 (Ex. 49), sagt:
„Besarbai aus Burwaha, Witwe des Sohnes von Dewasa Ghanashamsa. Sie hat erst vor sechs Monaten 25.000 Rupien für eine Mädchenschule gespendet. Weiteres Geld hat sie für wohltätige Zwecke gespendet.“
Mangilal (Zeugin der Klägerin Nr. 3, Ex. 25) sagt:
„Besarbai aus Burwaha hat 8.000 Rupien im Sidhawar-Koot-Tempel ausgegeben.“
3. Und 4. Motibai und Sitabai:
Mangilal (Zeugin der Klägerin Nr. 3, Ex. 25) sagt:
„Motibai und Seetabai aus Burwaha haben dem Jaina Mandir in Burwaha einen silbernen Thron geschenkt.“
5. Witwe von Ramasa:
Mangilal (Zeugin des Klägers Nr. 3, Ex. 25) sagt:
„Die Witwe von Ramasa in Burwaha hat dem Jaina Mandir in Burwaha einen silbernen Thron im Wert von 300 Rupien geschenkt.“
6. & 7. Dagdusas Ehefrau und Mutter:
(1) Somchandsa, Klägerin und Zeugin des Klägers Nr. 2 (Ex. 26), sagen:
„Dagdusas Mutter und Ehefrau haben ihr Haus in Khandwa verkauft und aus dem Verkaufserlös einen silbernen Thron gestiftet. Dagdusa hat nähere Erben, und mit Zustimmung des Erben Dagdusas wurde das Haus verkauft.“
(2) Pomdusa (Zeugin der Beklagten Nr. 8, Ex. 71) sagt:
„Die Mutter des verstorbenen Dagdusa schenkte ihr Vermögen dem Tempel in Khandwa. Verwandte haben bisher keine Einwände erhoben. Diese Schenkung erfolgte vor etwa einem Jahr.“
8. Chunnilal, die Schwester von Gadiyas Vater:
Balchand, Zeugin der Beklagten Nr. 2 (Ex. 44), sagt:
„Dann gibt es den Fall der Schwester des Vaters von Chunnilal Gadiya, die ihr Vermögen ihrem Neffen Chunnilal schenkte.“
Rai Bahadur Kalyanmal (Zeugin der Beklagten Nr. 1, Ex. 43) sagt:
„Da war die Witwe, eine Verwandte von Chunnilal Gadia, die das Vermögen ihres Mannes an einen ihrer Neffen, sei es nun ein Mann oder ein Bruder, verschenkte. Mir ist nicht bekannt, ob Verwandte ihres Mannes existierten.“
9. Fattaji Pannalals Witwe:
Rai Bahadur Seth Hukumchand (Zeuge des Angeklagten Nr. 3, Ex. 49) sagt:
„Unter den Terapanthis schenkte die Witwe von Fattaji Pannalal den gesamten Besitz ihres Mannes einem Tempel.“
Rai Bahdur Kalyanmal (Zeuge des Angeklagten Nr. 1, Ex. 46) sagt:
„Dann gab es die Witwe von Pannalal Fatehchand. Sie verschenkte ihren Besitz an den Jain-Tempel und, aus freien Stücken, an einige Verwandte, die nicht zu den Erblassern gehörten. Die Erblasser erhoben Einwände; die Gemeinde entschied jedoch, dass die Jain-Witwe den Besitz ihres Mannes ohne Kontrolle schenken durfte. Ich war bei den Panchas nicht anwesend, habe aber als Gemeindemitglied zuverlässige Informationen darüber.“
Kavarlal (Zeuge Nr. 6 der Beklagten, Ex. 59) sagt:
„Die Witwe von Fattaji Pannalal schenkte ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen den Panchas für wohltätige Zwecke und den Tempel usw. Es gab keine lebenden Verwandten oder Begünstigten für den Heimfall.“
10. Tejpal Lalas Witwe:
(1) Rai Bahadur Seth Hukumchand (Ex. 49) sagt:
„Die Witwe von Tejpal Lala hat ihr gesamtes Vermögen für wohltätige Zwecke gespendet. Es wurden keine Einwände erhoben.“
(2) Balchand (Zeuge Nr. 2 der Beklagten, Ex. 44) sagt:
„Die Witwe eines gewissen Tejpal Lala, der zu unserem gotra gehört, schenkte ihr gesamtes Vermögen einem Jain-Tempel.“
(3) Balabux (Zeugin des Angeklagten Nr. 7, Ex. 60) sagt:
„Eine andere Frau, deren Ehemann mir unbekannt ist, schenkte ihr Vermögen einem Tempel der Marwaris. Sie lebt in der Nähe von Gorakund und gehört zu Marwari gotra. Es handelt sich um eine Angelegenheit vor fünf oder sieben Jahren.“
(HINWEIS: Dieser Fall fällt möglicherweise unter Nr. 11 unten).
[Fortsetzung nächste Anmerkung…]
[9] (2b):
11. Dhirajmal (Zeuge der Beklagten Nr. 5, Ex. 58) sagt:
„Die Witwe von Tejkaran Vaidya schenkte ihr Bargeld und ihre Gebrauchsgegenstände dem Marwari-Tempel.“
12. Witwe von Javarmal:
Balchand (Zeuge der Beklagten Nr. 2, Ex. 44) sagt:
„Die Witwe von Javarmal, von der Firma Chimanram Javarmal, wurde von den Verwandten ihres Mannes verklagt, und das Gericht in Sudder entschied, dass die Witwe Eigentümerin war und das Eigentum ihres Mannes frei veräußern konnte.“
Rai Bahadur Seth Hukumchand (Zeuge Nr. 3 des Angeklagten, Ex. 49) sagt:
„Chimanram Javarmal. Javarmals Witwe wurde von den Gerichten, dem Indore Sudder Court, in einem Fall, den Chogalalji und Tansukhji, das Haupt der Todawala gotra, gegen sie angestrengt hatten, als vollständige Eigentümerin eingestuft. Das war vor etwa 10 Jahren.“
13. Dhannibai von Dhar:
(1) Dhirajmal (Zeuge des Angeklagten Nr. 5, Ex 58) sagt:
„Dhannibai aus Dhar gab ihr Haus, Eigentum und Bargeld an den Panchniti-Tempel. Sie stammt aus Terapanthi gotra.“
(2) Kavarlal (Zeuge Nr. 6 der Beklagten, Ex. 59) sagt:
„Ratanji Tarachands Witwe schenkte ihr Land und Bargeld den Panchas für den Tempel usw. Es gab Verwandte. Sie hatten keine Einwände gegen die Schenkung. Dies ist Dhannibai von Dhar.“
(3) Balabux (Zeuge Nr. 7 der Beklagten, Ex. 60) sagt:
„Dhannibai schenkte ihren gesamten Besitz dem Tempel, einschließlich eines Hauses.“
14. Witwe von Magniram:
Dhirajmal (Zeuge Nr. 5 der Beklagten, Ex. 58) sagt:
„Die Witwe von Magniram Kantival schenkte ihr Bargeld dem Lashkari Gota Tempel.“
15. Pannalal Bakaliwals Witwe:
Kavarlal (Zeuge Nr. 6, Ex. 59) sagt:
„Pannalal Bakaliwals Witwe schenkte den Panchas Bargeld usw. für den Tempel usw. Zum Zeitpunkt der Schenkung existierten keine Verwandten oder Erblasser. Ich treffe diese Aussage auf Grundlage des Brauchs unseres Volkes. Wir sind alle Jainas, und dies ist der Brauch aller Jainas, auch der Porwads.“
16. Witwe von Pannalal Badjatiya:
Dhirajmal (Zeuge Nr. 5, Ex. 58) sagt:
„Die Witwe von Pannalal Badjatiya schenkte ihr Haus, ihr Eigentum usw. dem Terapanchi-Tempel.“
17. Witwe von Kuwarji Sah aus Sanawad:
Pomdusa (Zeugin der Beklagten Nr. 8, Beweisstück 71) sagt:
„Witwe von Kuwarjisa aus Sanawad. Sie schenkte ihr Haus usw. einem Tempel und ihren Töchtern. Die Berechtigten für Heimfall lebten noch; sie erhoben keine Einwände.“
18. Witwe von Shambhusa aus Dhangaon:
Pomdosa (Zeugin der Beklagten Nr. 8, Beweisstück 71) sagt:
„Sie schenkte ihr Vermögen einem Tempel und wohltätigen Zwecken. Seine Brüder usw. lebten noch. Ich weiß nicht, ob sie Einwände erhoben.“
19. Witwe von Dasharathasa Babajii:
Pomdusa (Zeugin der Beklagten Nr. 8, Beweisstück 71) sagt:
„Die Witwe von Dasharathasa Babaji. Sie schenkte ihren Besitz ebenfalls dem Tempel in Sanawad. Es gab Berechtigte für Heimfall. Ich weiß nicht, ob sie Einwände hatten.“
20. Bhilibai aus Sanawad:
Pomdusa (Zeugin der Beklagten Nr. 8, Beweisstück 71) sagt:
„Eine gewisse Bhilibai aus Sanawad. Sie schenkte ihr Haus mit drei Chasmas und ihren Schmuck dem Tempel. Es gab Verwandte; aber ich weiß nicht mehr, ob sie Einwände hatten. Ich war damals etwa 10 Jahre alt.“
21. Dame in Bhampura (Burwaha):
Pomdusa (Zeugin der Beklagten Nr. 8, Beweisstück 71) sagt aus:
„Die Witwe von Ghasiram vermachte ihren Besitz ihrem Bruder, der die Einäscherungszeremonie durchführte. Die Verwandten von Ghasiram erhoben keine Einwände.“
Zu diesen 21 Fällen kommen die beiden Fälle hinzu, die Gegenstand der Urteile in der Zivilklage Nr. 3 von 1309 Fasli vor dem Sudder Court in Indore und in der Zivilberufung Nr. 98 von 1877 vor dem Commissioner von Jabalpur sind.
22. Ursprüngliche Zivilklage Nr. 3 von 1309 Fasli, Sudder Court in Indore
Eine Jaina-Witwe, Motabai, die Beklagte in diesem Verfahren, wurde als alleinige Eigentümerin des Vermögens ihres Mannes angesehen. Der gelehrte Oberste Richter bemerkt in seinem Urteil:
„Es ist zu beachten, dass die Parteien Jainas oder Saraogis sind und in Adoptionsfragen oder dem Adoptionsrecht der Witwe sowie in Erbschaftsfragen nicht dem Hindu-Recht unterliegen. Es gibt bei ihnen keinen sogenannten Witwennachlass mit Einschränkungen hinsichtlich Adoptions-, Veräußerungs- oder Verwertungsrechten. Sie ist vollumfängliche Erbin ihres Mannes, d.h. sie benötigt zur Adoption keine Erlaubnis ihres Mannes, und es müssen keinerlei Zeremonien durchgeführt werden, außer solchen, die ihr nach ihrem Belieben oder ihrer Laune zur Bekanntmachung des Ereignisses erforderlich sind. Sie kann mit dem ihr zugefallenen Nachlass tun, was sie will.“; siehe I. L.R., 1 A11., S. 688; I.L.R. 27 Cal., S. 379.
Zu den obigen Ausführungen sind zwei Anmerkungen zu machen. Erstens vertritt der gelehrte oberste Richter ausdrücklich die Auffassung, dass die Jainas unterliegen in Fragen der Erbfolge und des Erbes nicht dem Hindu-Recht und dass eine Jaina-Witwe die uneingeschränkten Rechte über ihr Eigentum hat. Zweitens erhält diese Aussage zusätzliches Gewicht und Heiligkeit, da der oberste Richter (Herr Pyarelal, Rechtsanwalt) selbst ein Jaina des Distrikts Meerut und ein altes und verehrtes Oberhaupt der Gemeinde ist.
23. In der Zivilberufung Nr. 98 von 1877 vor dem Kommissar von Jabalpure waren die Parteien Porwads, wie die Parteien vor mir. Das Urteil in diesem Fall enthält Folgendes:
Das Untergericht hat nun eine Kommission eingesetzt, die die Porwad Jainas von Saugor, Jhansi und Banda befragt. Auch einige vom Kläger benannte Zeugen aus Damoh wurden vernommen. Abgesehen von diesen sprechen alle Beweise gegen den Kläger. Sie sind sich alle einig, dass eine kinderlose Jaina Porwad Witwe unbewegliches Eigentum zu religiösen Zwecken veräußern darf.