Wissen ist die Wurzel jeder spirituellen Aktivität

    Alexander Zeugin

    Saṃvara [Teil 977] 

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    Zur DefinitionBedeutung und Interpretation von Begriffen [15]

    JAINA-RECHT „BHADRABAHU SAMHITA“ (mit 12.000 Ślokas)

    Auszug davon das Kapitel

    DAS JAINA-RECHT VON ERBSCHAFT UND TEILUNG [9 von 28]

    Einleitend [7 von 11]

    Einige allgemeine Merkmale des Jaina-Gesetzes, wie sie in der Saṃhitā niedergelegt sind [6 von 6] 

    VI.

    Die Frau hat eine hohe, wenn auch natürlich untergeordnete Stellung in der Familie. In allen wichtigen Rechtshandlungen ist sie die notwendige Mitwirkende des Ehemannes, z.B. in Adoptionsangelegenheiten.[1] Sie erbt das Vermögen des Ehemannes vor seiner Mutter.[2] Sie hat ihre Stridhana,[3] die auf keinen Fall von jemandem genommen werden kann.[4] In der Frage der Adoption hat sie die gleichen Befugnisse wie der lebende[5] oder tote Ehemann.[6] Wenn der Sohn zu Lebzeiten der Eltern stirbt, ist ihre Stellung als Witwe nicht unerträglich; und wenn man bedenkt, wie die Stellung der Frau selbst nach dem römischen Recht gesehen wurde, sind die Einschränkungen wirklich gering.[7]

    Nur an einer Stelle mag der moderne Verfechter der Rechte der Frau erschrocken zurückschrecken, nämlich in Śloka 13, wo der Asket Bhadrabāhu zur Veranschaulichung von beweglichem Eigentum "Silber, Gold, Schmuck, Kleidung, Vieh, Frauen usw." nennt. Aber in den schlechten, alten Tagen gab es Sklaverei in der einen oder anderen Form, und die "Frauen", die gemeint sind, sind höchstwahrscheinlich Dienerinnen und dāsīs, die zum Haus gehören.

     

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    [1] Ślokas 39, 40, 42, 43.

    [2] Śloka 74.

    [3] Ślokas 83 to 87.

    [4] Śloka 88.

    [5] Ślokas 39, 40, 42, 43.

    [6] Śloka 73.

    [7] Ślokas 111-115.

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