PARIŚIṢṬAPARVAN
STHAVIRAVALĪ Auszüge aus Hēmachandrācāryas PARIŚIṢṬAPARVAN [xxxii von xxxix]
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Einleitung [26 von 33]
Die Jaina [14 von 21]
Erlaubnis, manches zu tun, was dem Mönch verboten ist, nur einen beschränkten Gebrauch macht. „In dem Richtungsgelübde . . . setzt er fest, wie weit er in einer der zehn Himmelsrichtungen gehen darf; im Ortsgelübde, innerhalb welcher Grenzen er bleiben will: Zimmer, Haus, Hof, Distrikt etc. ; im anarthadaṇḍa-Gelübde verpflichtet er sich, nur zur Erlangung seiner üblichen Lebensmittel und -Bedürfnisse als Laie zu agieren; im Zeitgelübde bestimmt der Laie, wie lange er zeitweise die grossen Gelübde halten will; im Fasttagsgelübde verpflichtet er sich, an den Pauṣadha- (oder Prōṣadha-)tagen, d.i. am 8., 14., 15., oder sonst an einem Tage zu fasten und sich anderweitige Entbehrungen aufzuerlegen; in dem 6. Gelübde bestimmt er, wie weit er im Gebrauch der Lebensmittel (upabhōga: Speise und Trank) und Lebensbedürfnisse (paribhōga: Kleidung etc.) gehen will; im atithisaṃvibhāga-Gelübde verpflichtet er sich, den Mönchen das, dessen sie bedürfen, zu spenden."[1]
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