Disskussion Mahāvīra's mit den elf Gaṇadharas

    Alexander Zeugin

    Die elf Kardinalzweifel der elf Gaṇadharas (Apostel) des 24. der 24 Arhats [14 von 384]

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    DISKUSSION MIT DEM ERSTEN GAṆADHARA INDRABHŪTI (Śrīman Gautama Swāmī)

     

    Indrabhūti hat Zweifel an der Existenz der Seele (jīva) [13 von 46]

     

    14. Naṇadaō na dèhassa muttimattāiō ghaḍassèva │ (1562)

    Tamhā nāṇāiguṇā jassa sa dèhāiō jīvo.

    Jñānādayo na dèhasya mūrtimattvādito ghaṭasyèva │

    Tasmājjñānādiguṇā yasya sa dèhādhiko jīvo.

    Wissen usw. sind nicht die guṇas eines Körpers, da er mūrta (körperlich) usw. ist, wie ein ghaṭa (Krug). daher ist das (Objekt), das Wissen usw. als seine guṇas (Attribute) hat, die Seele, die vom Körper getrennt ist.[1]

     

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    [1] Zusammenfassung des Kommentars:

     

    Die guṇas wie Wissen können nicht zum Körper gehören; denn der Körper ist mūrta (körperlich) und cāksusa (sichtbar), wie es bei einem gaṭha der Fall ist. Darüber hinaus kann ein guṇa (Attribut) nicht ohne Substanz existieren. Nun, Wissen usw. sind amūrta guṇas. Daher muss auch ihre guṇin (Besitzerin der Attribute, hier die Seele) amūrta (nicht körperlich) usw. sein, und daher kann sie nicht der Körper sein, der mūrta (körperlich) ist. Somit ist genau diese guṇin die Seele.

    Man kann argumentieren, dass wir mit eigenen Augen sehen, dass Wissen usw. zum Körper gehört. Dies ist jedoch ein falsches Argument, da es nicht mit der folgenden Schlussfolgerung übereinstimmt:

    Der Wissende unterscheidet sich von den Sinnen; denn selbst wenn die Sinne nicht mehr funktionieren, erinnert man sich an den durch sie verwirklichten Gegenstand. Jemand, der sich an ein Objekt erinnert, das durch einen anderen realisiert wurde, auch wenn dieses andere aufhört, unterscheidet sich von ihm, z. B. Dēvadatta, der sich an das durch die fünf Fenster realisierte Objekt erinnert. Dies werden wir erläutern, während wir die Frage von Vāyubhūti beantworten.

    In dem Wunsch, zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, sagt der Autor: (siehe nächsten Pkt. 15)