RATNAKARAṆḌAKA-ŚRĀVAKĀCĀRA von Samantabhadra ca. 150 bis 250 n.Chr.
Ācārya Samantabhadras Ratnakaraṇḍaka-śrāvakācāra –
Schmuckschatulle für das Verhalten des Haushälters [207 von 330]
ERLÄUTERUNG von Vers 86 [1 von 1]
Auf Lebensmittel, die zwar nicht verboten, aber aus irgendeinem Grund ungeeignet sind, z.B. weil sie gesundheitsschädlich sind, muss ein Gläubiger verzichten. Dinge wie Kuhurin und Kamelmilch, die in kultivierten Kulturen als ungeeignet gelten, sollten ebenfalls von der Liste der Lebensmittel gestrichen werden, die man im Rahmen eines Gelübdes konsumieren kann. Ein solcher Entschluss, auch auf Dinge zu verzichten, die man normalerweise nicht konsumiert, stärkt das kleine Gelübde des Haushälters, die Grundlage aller Gelübde.
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