RATNAKARAṆḌAKA-ŚRĀVAKĀCĀRA von Samantabhadra ca. 150 bis 250 n.Chr.
Ācārya Samantabhadras Ratnakaraṇḍaka-śrāvakācāra –
Schmuckschatulle für das Verhalten des Haushälters [206 von 330]
Vers 86 von 150 ABSCHNITT 4
Richtiges Verhalten – Unterstützende Gelübde (guṇavrata)
Vers 86:
Es sollte ein Gelübde abgelegt werden, keine Lebensmittel zu konsumieren, die zwar nicht verboten, aber (für jeden Einzelnen) ungeeignet sind und deren Verzehr nicht lohnenswert ist; nur der bewusste Verzicht auf ein Objekt der Sinnesbefriedigung wird als Gelübde (vrata) bezeichnet.
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