GRÜNDUNGSURKUNDE der KEVALAJÑĀNAVINAYATĀPASYA-SAṄGHA

    Alexander Zeugin

    KEVALAJÑĀNAVINAYATĀPASYA-SAṄGHA DIE UNIVERSALE JAIN SAṄGHA (RELIGIÖSE GEMEINSCHAFT) [34 von 78]

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    Paragraph 10 [1 von 1]

    Parameter der ungestörten Ausübung der Jain Lehre der Gewaltlosigkeit [1 von 1]

    Bei Hinderung der Ausübung der Religion unterstützt die Kirchgemeinde, wenn immer möglich die betroffenen Mitglieder und die Mitglieder die Gemeinschaft.[1] Im Allgemeinen ist jedoch jedes Mitglied auf sich selbst gestellt die 22 Mühseligkeiten und andere Bedrängnisse auf dem Weg zur Spitze zu ertragen.[2]

     

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    [1] Die Kevalajñānavinayatāpasya-saṅgha in Bezug zur Schnittstelle zwischen Religion und Staat verficht folgende Grundsätze:

     

    1) Religiöse Orte, Institutionen, Tempel, Pilgerfahrten, Gebiete und Trusts der Jain-Religion können nicht von der Regierung verwaltet werden.

    2) Jain-Schulen haben das Recht, die moralische Erziehung des Jainismus zu lehren.

    3) Das Eigentum vertrauenswürdiger, von der Gemeinschaft verwalteter Immobilien untersteht den ‘Himmlischen Rechten’, d.h. die Immobilien und deren Mieteinnahmen sind steuerbefreit.

    4) Die Verantwortung für die Verwaltung von Jain-Tempeln, Pilgern, Bildungseinrichtungen usw. obliegt der Jain Gemeinschaft.

    5) Staatliche Eingriffe in die Einrichtung oder den Betrieb von Bildungs- und anderen Einrichtungen der Kevalavinayajñānatāpasya-saṅgha sind nicht vereinbar mit den Jain-āgamas und der Trennung von Kirche und Staat.

    6) Nach dem schweizerischen Verfassungsrecht kann die Jain-Religionsgemeinschaft Schutz für ihre Thīrthakṣetras (Pilgerorte mit ihren Pilgern) und ihre religiösen Institutionen verlangen, sodass keine andere religiöse Gruppe oder Fanatiker illegal in unsere Verehrung der Pañcaparameṣṭhins eingreifen kann.

    7) Nach dem schweizerischen Verfassungsrecht haben jinistische religiöse Heilige (sādhu-s-sādhvī-s oder muni-s-āryā-s) das Recht der Bewegungsfreiheit, um ihre Religion auszuüben, von einem upāśraya zum anderen zu wandern, und das jinistische Prinzip von ahṁisā und des Mitgefühls unter anderen Menschen zu verbreiten.

    8) Autonomie für die religiösen, pädagogischen oder kulturellen Einrichtungen der Jain-Minderheit.

    9) Eine Jain-Stiftung oder -Organisation kann Hochschulen oder Schulen eröffnen und betreiben und Verwaltungsangelegenheiten kontrollieren. Dadurch wird die Jain-Minderheit ermächtigt, 50 % der Sitze für Jain-Studenten zu reservieren und 100 % Management- und Verwaltungsrechte zu haben.

    10) Die Regierung soll in Bildung auf Schul- und Universitätsebene Jinismus als Weltreligion wahrzunehmen.

    Status quo: Im Kanton Zürich wurde Religionsunterricht im Zuge der multikulturellen Entwicklung durch Unterricht über die 5 sogenannten Weltreligionen: Christentum, Judentum, Mohammedanismus, Hinduismus und Sikhismus ersetzt. Eine Lehrerin dieses Unterrichts war an einem Morgen zu Gast und ich erwähnte Jinismus, den sie nicht kannte, als den einzigen Richtigen Glauben. Die Lehrerin erwiderte, dass dies alle 5 Weltreligionen behaupteten. Am Nachmittag kam sie wieder zum Kaffee und ich gab ihr die Predigt von Ṛṣbha zu lesen über Richtiges Glauben, Richtiges Wissen und Richtiges Verhalten

     

    [s. Seiten 199-208 von Triṣaṣṭiśalākāpuruṣacaritra (Verhalten der 63 berühmten Menschen) Band I : OM-ARHAM],

     

    darauf sagte sie nur noch: "Das ist aber hart."